Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung
§1 - Gegenstand der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung
Die BS|A vermittelt Arbeitssuchende in sozialpflichtige und / oder geringfügige Arbeits- und / oder Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben und Unternehmen in Deutschland sowohl mit als auch ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Die BS|A vermittelt Arbeitskräfte in sozialpflichtige und / oder geringfügige Arbeits- und / oder Beschäftigungsverhältnisse im Auftrag suchender Betriebe und Unternehmen in Deutschland.
§2 – Vertragserfüllung | Vermittlung
Im Sinne dieses Vertrages gilt eine Beschäftigung dann als vermittelt, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung der BS|A ein Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und dem jeweiligen Arbeitgeber zustande gekommen ist. Dies gilt sowohl für die Vermittlung Arbeitssuchender an einen Arbeitgeber als auch für die Vermittlung von Personal an beauftragende Unternehmen. Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der Arbeitsuchende seine persönlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Personalbogens erteilt sowie der BS|A alle zur erfolgreichen Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt. Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der suchende Arbeitgeber seine erforderlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Vermittlungsauftrages erteilt, sowie der BS|A alle zur erfolgreichen Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§3 - Leistungen der BS|A
3.1 Arbeitsuchender
Die BS|A nutzt alle ihre Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen um dem Arbeitssuchenden eine sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Arbeitsuchendem und potentiellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des Arbeitssuchenden und Feststellung seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die BS|A kann und wird keine Garantie geben, den Arbeitssuchenden abschließend in eine sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. Darüber hinaus übernimmt die BS|A keine Kosten des Arbeitssuchenden zusammenhänglich mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (hier z. B. An-und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung). Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der Arbeitssuchende selbst zu tragen. Die BS|A übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.
3.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Die BS|A nutzt alle ihre Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen um dem suchenden Auftraggeber eine/n, ihrem übermittelten Anforderungsprofil entsprechende/n Arbeitnehmer/in zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Kandidaten und dem potentiellen Arbeitgeber, eine Personalberatung hinsichtlich der Arbeitnehmersuche, die Erstellung einer Kandidaten Vorauswahl und ggf. ein Beisitz bei Vorstellungs-, Eignungs- und/oder Einstellungsgesprächen. Die BS|A kann und wird keine Garantie geben, dem suchenden Arbeitgeber abschließend eine/n Kandidaten zur Festanstellung zu vermitteln. Darüber hinaus übernimmt die BS|A keine Kosten des suchenden Arbeitgebers zusammenhänglich mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (hier z. B. An-und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung). Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der suchende Auftraggeber selbst zu tragen. Die BS|A übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.
§4 – Vergütung
4.1 Arbeitsuchender ohne AVGS
Sofern die BS|A dem Arbeitssuchenden abschließend ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält die BS|A von dem vermittelten Arbeitssuchenden eine Vergütung gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, die BS|A vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und/oder Vertrages für eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich - spätestens aber 14 Kalendertage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte in Kenntnis zu setzen. Sofern der Arbeitssuchende innerhalb der vorgenannten Frist keine Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte überreicht und/oder der BS|A aus anderen Gründen, die der Arbeitssuchende zu vertreten hat, die Geltendmachung der Vergütung nach § 4 nicht möglich ist, ist die BS|A berechtigt, vom Arbeitssuchenden für die Vermittlungsleistung zuzüglich zur Vergütung, gemäß der vertraglichen Vereinbarung, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 250,00 (inkl. MwSt.) zu verlangen. Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.
4.2 Arbeitsuchender mit AVGS
Sofern der/die Arbeitssuchende zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, des Landkreises oder der ARGE ist, ist die Agentur für Arbeit, der Landkreis oder die ARGE nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins verpflichtet, der BS|A den bestehenden Vergütungsanspruch zu erfüllen, sofern das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist und im Inland besteht und auf eine Dauer von mindestens drei Monaten geschlossen ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht und bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitsuchende in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung entweder nicht oder kürzer als drei Monate beschäftigt war und mindestens 6 Wochen angedauert hat. Die Vergütung gilt nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit, dem Landkreis oder der ARGE bis zum Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit, der Landkreis oder die ARGE die Vergütung nach Maßgabe von § 421g SGB III oder nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III an die BS|A gezahlt hat. Nach Zahlung durch die Agentur für Arbeit ist der Vergütungsanspruch der BS|A gegen den/die Arbeitssuchende/n erfüllt. Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.
4.3 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Sofern die BS|A dem beauftragenden Unternehmen abschließend ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmer, Mini-Jobber) vermittelt, erhält die BS|A vom beauftragenden Unternehmen eine Vergütung in Höhe der vertraglichen Vereinbarung. Der suchende Arbeitgeber verpflichtet sich, die BS|A vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und/oder Vertrages für eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich - spätestens aber 14 Kalendertage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte in Kenntnis zu setzen. Sofern das beauftragende Unternehmen innerhalb der vorgenannten Frist keine Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte überreicht und/oder der BS|A aus anderen Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, die Geltendmachung der Vergütung nach § 4.3 nicht möglich ist, ist die BS|A berechtigt, vom suchenden Auftraggeber für die Vermittlungsleistung zzgl. zur Vergütung gemäß der vertraglichen Vereinbarung, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 250,00 (inkl. MwSt.) zu verlangen. Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.
§5 – Rechte | Arbeitssuchende/r und beauftragende Unternehmen
5.1 Arbeitsuchende/r
Der Arbeitsuchende kann jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses können diese gemeinsam umgesetzt werden. Der Arbeitssuchende kann einen Stellenvorschlag der BS|A unter gewichtiger, belegbarer Begründung ablehnen. Weiterhin kann dem Arbeitssuchenden jederzeit Einsicht in die aktuellen Vermittlungstätigkeiten bzgl. seiner Person gewährt werden.
5.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen kann jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses können diese gemeinsam umgesetzt werden. Das beauftragende Unternehmen kann einen ausgewählten Kandidatenkreis der BS|A zur Besetzung vakanter Stellen unter gewichtiger, belegbarer Begründung ablehnen. Weiterhin kann dem beauftragenden Unternehmen jederzeit Einsicht in die aktuellen Vermittlungstätigkeiten bzgl. seines Auftrages gewährt werden.
§6 – Pflichten | Arbeitssuchende/r und beauftragende Unternehmen
6.1 Arbeitsuchende/r
Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, der BS|A sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, den BS|A -Personalbogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Arbeitssuchende ist des Weiteren verpflichtet die BS|A unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen zu informieren wenn:- er ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, welches nicht von der BS|A vermittelt worden ist - ein Grund eingetreten ist, der einer erfolgreichen Vermittlung entgegensteht. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet die BS|A unaufgefordert und unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen, detailliert über das Ergebnis der von der BS|A vermittelten Vorstellungsgespräche zu informieren. Der Arbeitssuchende gestattet ausdrücklich der BS|A zum Zwecke der Stellenvermittlung die ihr überlassenen Bewerbungsunterlagen potentiellen Arbeitgebern vorzulegen. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet alle festgelegten Termine, sowohl Termine mit der BS|A wie auch Termine mit potentiellen Arbeitgebern aus der Vermittlungstätigkeit der BS|A wahrzunehmen. Eine Verhinderung ist ohne Verzug der BS|A anzuzeigen. Der Arbeitssuchende hat die Kenntnis des personalsuchenden Unternehmens nicht zur direkten Bewerbung unter Umgehung der BS|A zu missbrauchen und ferner unsere Unternehmensdaten strengvertraulich zu behandeln. Versäumt der Arbeitssuchende die in §6 genannten Pflichten, ist er zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der BS|A hieraus entstehen, mindestens jedoch einer Pauschale in Höhe von 50,00 EUR.
6.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, alle für den Auftrag der Personalvermittlung benötigten Informationen und Daten der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewerbungsunterlagen, die dem beauftragenden Unternehmen von der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung. Diese Unterlagen und alle darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte, außer an potenzielle Arbeitgeber und hier ausschließlich in Absprache mit der BS|A, sowie eine Vervielfältigung sind unzulässig. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitssuchenden mit AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) auf einem Formular für das Arbeitsamt den Vertragsabschluss und die Dauer der Beschäftigung nach sechs Wochen sowie nach sechs Monaten erneut zu bestätigen. Vermittlungsvorschläge, die durch die BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung dem Arbeitssuchenden und/oder dem beauftragenden Unternehmen unterbreitet werden, sind ausschließlich für diese vorgesehen. Sollten diese Vermittlungsvorschläge an Dritte weitergeleitet werden, behält sich die BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.000 € zu erheben.
§7 – Vertragsabschluss
Der Vermittlungsvertrag für Arbeitssuchende und/oder beauftragende Unternehmen erhält seine Rechtgültigkeit mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Dem Arbeitssuchenden und/oder dem beauftragenden Unternehmen wird nach der beiderseitigen Unterzeichnung eine autorisierte Kopie zugestellt.
§8 – Vertragslaufzeit
8.1 Arbeitsuchender
Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist, soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, als unbegrenzt zu erachten.
8.2 Arbeitsuchender mit AVGS
Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist an die Ausstellung generell und das Ausstellungsdatum des AVGS durch die Agentur für Arbeit, den Landkreises oder die ARGE gebunden. Endet hier aber bei erfolgreicher Vermittlung. Bei nicht erfolgter Vermittlung kann der AVGS bei der Agentur für Arbeit, dem Landkreises oder der ARGE beantragt werden.
8.3 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist, soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, als unbegrenzt zu erachten.
§9 – Kündigung des Vertrages
Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonates kündigen. Das Recht zur Kündigung aus gewichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein gewichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages liegt für die BS|A insbesondere vor, wenn der Arbeitssuchende und/oder das beauftragende Unternehmen seinen/ihren Pflichten gemäß §6.1 respektive §6.2 nicht oder nur unzureichend nachkommen. Eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung bedürfen unabdingbar der schriftlichen Form und müssen persönlich oder auf dem Postwege zugestellt werden. Kündigungen per Fax, E-Mail, SMS oder Telefon gelten nicht als rechtsverbindlich und sind daher unzulässig.
Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren. Die BS|A ist außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Arbeitssuchende und/oder das beauftragende Unternehmen Tatsachen, die für die Vermittlung von Belang sind entweder verschwiegen oder hierüber falsche Angaben gemacht hat.
§ 10 – Datenschutz
10.1 Arbeitsuchender
Der Arbeitsuchende gestattet der BS|A die Aufnahme und Speicherung seiner Personen bezogenen Daten in eine elektronische Datenbank und die Weitergabe an Kooperationspartner der BS|A, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Arbeitssuchende erklärt sich überdies damit einverstanden, dass ausgewählte Angaben, die insbesondere zur Stellenvermittlung notwendig sind, anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) und in einem Medium, wie beispielsweise dem Internet, veröffentlicht werden. Der Arbeitssuchende ermächtigt die BS|A zum Zwecke der Durchführung des Vermittlungsvertrages Informationen bei dem aktuellen bzw. potentiellen Arbeitgeber einzuholen. Die BS|A verpflichtet sich, ihr vom Arbeitssuchenden zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen - hier Lebensläufe, Zeugnisse, Zertifikate und Bewerbungsschreiben – für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an den Arbeitssuchenden herauszugeben. Die BS|A erhebt, verarbeitet und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltenen Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitssuchenden erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Arbeitssuchenden werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die BS|A gelöscht.
10.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen gestattet der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung die Aufnahme und Speicherung unternehmensbezogener und vermittlungsrelevanter Daten in eine elektronische Datenbank der BS|A und die Weitergabe an Kooperationspartner der BS|A, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das beauftragende Unternehmen erklärt sich überdies damit einverstanden, dass ausgewählte Angaben, die insbesondere zur Personalvermittlung notwendig sind, ggf. anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) und in einem Medium, wie beispielsweise dem Internet, veröffentlicht werden. Die BS|A verpflichtet sich, ihr vom beauftragenden Unternehmen zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an das beauftragende Unternehmen herauszugeben. Die BS|A erhebt, verarbeitet und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltenen Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Nutzung und Verarbeitung unternehmensbezogener Daten des beauftragenden Unternehmens erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. unternehmensbezogene Daten des beauftragenden Unternehmens werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die BS|A gelöscht.
§11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung.
§12 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Paragraphen nicht gültig sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Paragraphen tritt eine angemessene Regelung, die rechtlich wirksam ist und/oder die dem am nächsten kommt, was die BS|A und der Arbeitssuchende gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regel bedacht hätten.
§1 - Gegenstand der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung
Die BS|A vermittelt Arbeitssuchende in sozialpflichtige und / oder geringfügige Arbeits- und / oder Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben und Unternehmen in Deutschland sowohl mit als auch ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Die BS|A vermittelt Arbeitskräfte in sozialpflichtige und / oder geringfügige Arbeits- und / oder Beschäftigungsverhältnisse im Auftrag suchender Betriebe und Unternehmen in Deutschland.
§2 – Vertragserfüllung | Vermittlung
Im Sinne dieses Vertrages gilt eine Beschäftigung dann als vermittelt, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung der BS|A ein Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und dem jeweiligen Arbeitgeber zustande gekommen ist. Dies gilt sowohl für die Vermittlung Arbeitssuchender an einen Arbeitgeber als auch für die Vermittlung von Personal an beauftragende Unternehmen. Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der Arbeitsuchende seine persönlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Personalbogens erteilt sowie der BS|A alle zur erfolgreichen Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt. Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der suchende Arbeitgeber seine erforderlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Vermittlungsauftrages erteilt, sowie der BS|A alle zur erfolgreichen Vermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§3 - Leistungen der BS|A
3.1 Arbeitsuchender
Die BS|A nutzt alle ihre Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen um dem Arbeitssuchenden eine sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Arbeitsuchendem und potentiellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des Arbeitssuchenden und Feststellung seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die BS|A kann und wird keine Garantie geben, den Arbeitssuchenden abschließend in eine sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. Darüber hinaus übernimmt die BS|A keine Kosten des Arbeitssuchenden zusammenhänglich mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (hier z. B. An-und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung). Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der Arbeitssuchende selbst zu tragen. Die BS|A übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.
3.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Die BS|A nutzt alle ihre Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen um dem suchenden Auftraggeber eine/n, ihrem übermittelten Anforderungsprofil entsprechende/n Arbeitnehmer/in zu vermitteln. Diese Arbeitsvermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Kandidaten und dem potentiellen Arbeitgeber, eine Personalberatung hinsichtlich der Arbeitnehmersuche, die Erstellung einer Kandidaten Vorauswahl und ggf. ein Beisitz bei Vorstellungs-, Eignungs- und/oder Einstellungsgesprächen. Die BS|A kann und wird keine Garantie geben, dem suchenden Arbeitgeber abschließend eine/n Kandidaten zur Festanstellung zu vermitteln. Darüber hinaus übernimmt die BS|A keine Kosten des suchenden Arbeitgebers zusammenhänglich mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (hier z. B. An-und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung). Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der suchende Auftraggeber selbst zu tragen. Die BS|A übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.
§4 – Vergütung
4.1 Arbeitsuchender ohne AVGS
Sofern die BS|A dem Arbeitssuchenden abschließend ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält die BS|A von dem vermittelten Arbeitssuchenden eine Vergütung gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, die BS|A vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und/oder Vertrages für eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich - spätestens aber 14 Kalendertage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte in Kenntnis zu setzen. Sofern der Arbeitssuchende innerhalb der vorgenannten Frist keine Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte überreicht und/oder der BS|A aus anderen Gründen, die der Arbeitssuchende zu vertreten hat, die Geltendmachung der Vergütung nach § 4 nicht möglich ist, ist die BS|A berechtigt, vom Arbeitssuchenden für die Vermittlungsleistung zuzüglich zur Vergütung, gemäß der vertraglichen Vereinbarung, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 250,00 (inkl. MwSt.) zu verlangen. Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.
4.2 Arbeitsuchender mit AVGS
Sofern der/die Arbeitssuchende zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, des Landkreises oder der ARGE ist, ist die Agentur für Arbeit, der Landkreis oder die ARGE nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins verpflichtet, der BS|A den bestehenden Vergütungsanspruch zu erfüllen, sofern das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist und im Inland besteht und auf eine Dauer von mindestens drei Monaten geschlossen ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht und bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitsuchende in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung entweder nicht oder kürzer als drei Monate beschäftigt war und mindestens 6 Wochen angedauert hat. Die Vergütung gilt nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit, dem Landkreis oder der ARGE bis zum Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit, der Landkreis oder die ARGE die Vergütung nach Maßgabe von § 421g SGB III oder nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III an die BS|A gezahlt hat. Nach Zahlung durch die Agentur für Arbeit ist der Vergütungsanspruch der BS|A gegen den/die Arbeitssuchende/n erfüllt. Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.
4.3 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Sofern die BS|A dem beauftragenden Unternehmen abschließend ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmer, Mini-Jobber) vermittelt, erhält die BS|A vom beauftragenden Unternehmen eine Vergütung in Höhe der vertraglichen Vereinbarung. Der suchende Arbeitgeber verpflichtet sich, die BS|A vom Bestehen eines Arbeitsvertrages und/oder Vertrages für eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich - spätestens aber 14 Kalendertage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte in Kenntnis zu setzen. Sofern das beauftragende Unternehmen innerhalb der vorgenannten Frist keine Kopie des Arbeitsvertrages/ Vertrages für geringfügig Beschäftigte überreicht und/oder der BS|A aus anderen Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, die Geltendmachung der Vergütung nach § 4.3 nicht möglich ist, ist die BS|A berechtigt, vom suchenden Auftraggeber für die Vermittlungsleistung zzgl. zur Vergütung gemäß der vertraglichen Vereinbarung, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 250,00 (inkl. MwSt.) zu verlangen. Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung des geschlossenen Vermittlungsvertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren.
§5 – Rechte | Arbeitssuchende/r und beauftragende Unternehmen
5.1 Arbeitsuchende/r
Der Arbeitsuchende kann jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses können diese gemeinsam umgesetzt werden. Der Arbeitssuchende kann einen Stellenvorschlag der BS|A unter gewichtiger, belegbarer Begründung ablehnen. Weiterhin kann dem Arbeitssuchenden jederzeit Einsicht in die aktuellen Vermittlungstätigkeiten bzgl. seiner Person gewährt werden.
5.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen kann jederzeit seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses können diese gemeinsam umgesetzt werden. Das beauftragende Unternehmen kann einen ausgewählten Kandidatenkreis der BS|A zur Besetzung vakanter Stellen unter gewichtiger, belegbarer Begründung ablehnen. Weiterhin kann dem beauftragenden Unternehmen jederzeit Einsicht in die aktuellen Vermittlungstätigkeiten bzgl. seines Auftrages gewährt werden.
§6 – Pflichten | Arbeitssuchende/r und beauftragende Unternehmen
6.1 Arbeitsuchende/r
Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, der BS|A sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, den BS|A -Personalbogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Arbeitssuchende ist des Weiteren verpflichtet die BS|A unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen zu informieren wenn:- er ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, welches nicht von der BS|A vermittelt worden ist - ein Grund eingetreten ist, der einer erfolgreichen Vermittlung entgegensteht. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet die BS|A unaufgefordert und unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen, detailliert über das Ergebnis der von der BS|A vermittelten Vorstellungsgespräche zu informieren. Der Arbeitssuchende gestattet ausdrücklich der BS|A zum Zwecke der Stellenvermittlung die ihr überlassenen Bewerbungsunterlagen potentiellen Arbeitgebern vorzulegen. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet alle festgelegten Termine, sowohl Termine mit der BS|A wie auch Termine mit potentiellen Arbeitgebern aus der Vermittlungstätigkeit der BS|A wahrzunehmen. Eine Verhinderung ist ohne Verzug der BS|A anzuzeigen. Der Arbeitssuchende hat die Kenntnis des personalsuchenden Unternehmens nicht zur direkten Bewerbung unter Umgehung der BS|A zu missbrauchen und ferner unsere Unternehmensdaten strengvertraulich zu behandeln. Versäumt der Arbeitssuchende die in §6 genannten Pflichten, ist er zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der BS|A hieraus entstehen, mindestens jedoch einer Pauschale in Höhe von 50,00 EUR.
6.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, alle für den Auftrag der Personalvermittlung benötigten Informationen und Daten der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewerbungsunterlagen, die dem beauftragenden Unternehmen von der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung. Diese Unterlagen und alle darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte, außer an potenzielle Arbeitgeber und hier ausschließlich in Absprache mit der BS|A, sowie eine Vervielfältigung sind unzulässig. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitssuchenden mit AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) auf einem Formular für das Arbeitsamt den Vertragsabschluss und die Dauer der Beschäftigung nach sechs Wochen sowie nach sechs Monaten erneut zu bestätigen. Vermittlungsvorschläge, die durch die BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung dem Arbeitssuchenden und/oder dem beauftragenden Unternehmen unterbreitet werden, sind ausschließlich für diese vorgesehen. Sollten diese Vermittlungsvorschläge an Dritte weitergeleitet werden, behält sich die BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.000 € zu erheben.
§7 – Vertragsabschluss
Der Vermittlungsvertrag für Arbeitssuchende und/oder beauftragende Unternehmen erhält seine Rechtgültigkeit mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Dem Arbeitssuchenden und/oder dem beauftragenden Unternehmen wird nach der beiderseitigen Unterzeichnung eine autorisierte Kopie zugestellt.
§8 – Vertragslaufzeit
8.1 Arbeitsuchender
Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist, soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, als unbegrenzt zu erachten.
8.2 Arbeitsuchender mit AVGS
Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist an die Ausstellung generell und das Ausstellungsdatum des AVGS durch die Agentur für Arbeit, den Landkreises oder die ARGE gebunden. Endet hier aber bei erfolgreicher Vermittlung. Bei nicht erfolgter Vermittlung kann der AVGS bei der Agentur für Arbeit, dem Landkreises oder der ARGE beantragt werden.
8.3 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Die Laufzeit des Arbeitsvermittlungsvertrages ist, soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, als unbegrenzt zu erachten.
§9 – Kündigung des Vertrages
Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonates kündigen. Das Recht zur Kündigung aus gewichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein gewichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages liegt für die BS|A insbesondere vor, wenn der Arbeitssuchende und/oder das beauftragende Unternehmen seinen/ihren Pflichten gemäß §6.1 respektive §6.2 nicht oder nur unzureichend nachkommen. Eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung bedürfen unabdingbar der schriftlichen Form und müssen persönlich oder auf dem Postwege zugestellt werden. Kündigungen per Fax, E-Mail, SMS oder Telefon gelten nicht als rechtsverbindlich und sind daher unzulässig.
Der Vergütungsanspruch der BS|A für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit die BS|A vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren. Die BS|A ist außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Arbeitssuchende und/oder das beauftragende Unternehmen Tatsachen, die für die Vermittlung von Belang sind entweder verschwiegen oder hierüber falsche Angaben gemacht hat.
§ 10 – Datenschutz
10.1 Arbeitsuchender
Der Arbeitsuchende gestattet der BS|A die Aufnahme und Speicherung seiner Personen bezogenen Daten in eine elektronische Datenbank und die Weitergabe an Kooperationspartner der BS|A, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Arbeitssuchende erklärt sich überdies damit einverstanden, dass ausgewählte Angaben, die insbesondere zur Stellenvermittlung notwendig sind, anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) und in einem Medium, wie beispielsweise dem Internet, veröffentlicht werden. Der Arbeitssuchende ermächtigt die BS|A zum Zwecke der Durchführung des Vermittlungsvertrages Informationen bei dem aktuellen bzw. potentiellen Arbeitgeber einzuholen. Die BS|A verpflichtet sich, ihr vom Arbeitssuchenden zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen - hier Lebensläufe, Zeugnisse, Zertifikate und Bewerbungsschreiben – für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an den Arbeitssuchenden herauszugeben. Die BS|A erhebt, verarbeitet und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltenen Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitssuchenden erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Arbeitssuchenden werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die BS|A gelöscht.
10.2 Arbeitgeber, beauftragendes Unternehmen
Das beauftragende Unternehmen gestattet der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung die Aufnahme und Speicherung unternehmensbezogener und vermittlungsrelevanter Daten in eine elektronische Datenbank der BS|A und die Weitergabe an Kooperationspartner der BS|A, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das beauftragende Unternehmen erklärt sich überdies damit einverstanden, dass ausgewählte Angaben, die insbesondere zur Personalvermittlung notwendig sind, ggf. anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) und in einem Medium, wie beispielsweise dem Internet, veröffentlicht werden. Die BS|A verpflichtet sich, ihr vom beauftragenden Unternehmen zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellte Unterlagen für Dritte unzugänglich aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an das beauftragende Unternehmen herauszugeben. Die BS|A erhebt, verarbeitet und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltenen Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Erhebung, Nutzung und Verarbeitung unternehmensbezogener Daten des beauftragenden Unternehmens erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. unternehmensbezogene Daten des beauftragenden Unternehmens werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die BS|A gelöscht.
§11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz der BS|A Bert Schlöcker priv. Arbeitsvermittlung.
§12 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Paragraphen nicht gültig sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Paragraphen tritt eine angemessene Regelung, die rechtlich wirksam ist und/oder die dem am nächsten kommt, was die BS|A und der Arbeitssuchende gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regel bedacht hätten.
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